Viehseuchen

[921] Viehseuchen, epizootisch auftretende Krankheiten der Haustiere, wie Rinderpest, Maul- und Klauenseuche, Lungenseuche, Pocken, Milzbrand, Hundswut, Rotzkrankheit, Schafräude, Schweineseuche, Geflügelcholera etc. Zur Verhütung und Unterdrückung der V. sind in den meisten europ. Staaten Gesetze erlassen. Gegen die Rinderpest erließ der Norddeutsche Bund das Gesetz vom 7. April 1869, das seit 1. Jan. 1872 für das Gebiet des ganzen Deutschen Reichs gilt; die übrigen Seuchen werden auf Grund des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880 (abgeändert am 1. Mai 1894) bekämpft. Zuwiderhandlungen gegen die angeordneten Absperrungs- oder Aufsichtsmaßregeln oder Vieheinfuhrverbote werden nach Reichsstrafgesetzb. § 328 mit Gefängnis bis zu 2 J. bestraft. Mit Österreich wurden zum erstenmal gegenseitige Maßnahmen zur Abwehr von V. durch das Viehseuchenübereinkommen vom 6. Dez. 1891 und erneut durch das Übereinkommen vom 25. Jan. 1905 festgelegt. – Vgl. Hofmann und Beißwänger (1897), Beyer (4. Aufl. 1897), Plehn (1903), Eggeling (1905).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 921.
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