[932]Völkerrechtsdelikte, die Delikte, welche vom Deutschen Strafgesetzb. §§ 102-104 als feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten bezeichnet werden.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 932.