[984]Wilddiebstahl, die Beeinträchtigung fremder Jagdrechte durch Einfangen und Erlegen jagdbarer Tiere, nach dem Reichsstrafgesetzbuch (§§ 292, 293) als Vergehen mit Geldbuße oder Gefängnis bis zu 6 Monaten geahndet.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 984.