[121] Fideicommiss, ist eine letztwillige Verfügung, wonach der Erbe die ganze oder theilweise Erbschaft an einen Dritten zu hinterlassen angehalten wird. Demnach bestimmt sich die Eintheilung in Universal- und Singularfideicommisse. Die letztern sind den Legaten gleich zu stellen; vor den erstern wird, damit der Erbe wirklich die Erbschaft antritt, für diesen der Abzug eines vierten Theiles bestimmt. Die Familienfideicommisse des deutschen Rechts sind solche, die einer Reihenfolge von Personen oder ganzen Familien zufallen sollen, gewöhnlich Stammgüter betreffen und unveräußerlich bei der Familie, in der sie denn nicht nach den Vorschriften der Erbfolge, sondern nach denen der Primogenitur-, Seniorats- oder Majoratsordnung forterben, bleiben müssen.
T.