Attentatenstrafe

[317] Attentatenstrafe; in sie verfällt ein Richter, der trotz einer rechtsgiltigen Appellation die Verfügung, gegen welche appellirt wurde, zur Vollziehung bringt.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 317.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: