[317]Attentat, Eingriff in die Gerechtsame eines andern; Unternehmung eines Verbrechens, entweder die Handlung, welche zum Verbrechen führt, oder der Anfang von dessen Vollbringung, indem dieselbe durch äußere Umstände verhindert wurde.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 317.