[346] Austrägalgericht, Schiedsgericht, wobei die Parteien die Austräge (Richter) ernennen. So in älterer Zeit für Rechtsstreitigkeiten unter dem Adel, unter Fürsten, auch unter Familien. Gegenwärtig noch in Uebung unter den deutschen Bundesgliedern (B. A. Art. 11 etc. A.-Ordnung v. 16. Juni 1817, Bundesbeschlüsse v. 3. Aug. 1820, 19. Juli 1823, 7. Okt. 1830, 28. Febr. 1833), deren Streitigkeiten, nach fehlgeschlagener Vermittelung durch einen Ausschuß der Bundesversammlung, von der A.-Instanz beurtheilt werden, d.h. von dem obersten Gerichtshof desjenigen Bundesstaates, welchen der Beklagte aus dem Dreiervorschlag des Klägers ausgewählt hat. Verschieden davon ist das 1834 eingeführte Bundesschiedsgericht für die Streitigkeiten zwischen Regierungen und Ständen in Bundesstaaten.