[401] Bannrecht, im deutschen Recht die Befugniß, innerhalb eines gewissen Bannes die Grundbesitzer oder Inwohner verbietend zu zwingen, daß sie gewisse Bedürfnisse einzig bei jenem Berechtigten zubereiten lassen; z.B. Bier brauen, Getreide mahlen, Brod backen, Wein keltern; jetzt meistens abgelöst.