Contirungen

[202] Contirungen, Meß-C., Begünstigung des Zollvereins für Leipzig, Frankfurt a. M., Braunschweig, nach welcher die großen Meßhändler den Zoll für ausländische Waaren nicht sogleich bezahlen müssen, sondern denselben in die Zollbücher eingetragen, contirt, erhalten; der Zoll der nach dem Ausland zurückgehenden Waaren wird ihnen dann abgeschrieben.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 202.
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