[508]Ehrenmitglieder, einer Gesellschaft etc.; ihre Aufnahme gilt als Zeichen der Hochachtung; sie tragen gewöhnlich keine Kosten und Verbindlichkeiten der anderen Gesellschaftsmitglieder.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 508.