[512] Ehrenmitglieder, bei gelehrten u. anderen Gesellschaften Personen, welche wegen hohen Standes od. besonderer Verdienste zu Mitgliedern aufgenommen werden u. darüber Ehrendiplome (Urkunden über die Ehrenmitgliedschaft) erhalten, ohne zu Arbeiten, Geldbeiträgen u. anderen Leistungen verbunden zu sein.