[520]Einrittsrecht, im Lehenwesen das Recht des Oberlehnsherrn mit seinem Gefolge in die Stadt, Burg etc. eines Vasallen mit gewissen seine Obergewalt anzeigenden Feierlichkeiten einzureiten.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 520.