[724] Lebensversicherung, gegen Einlage eines Kapitals od. bestimmter Beiträge die Aussicht, auf den Fall des Todes einer Person oder dem Erleben eines gewissen Alters (z.B. 20 Jahre) ein [724] ordentliches Kapital (dessen Größe ungefähr gleich ist dem eingelegten Kapital nebst Zins und Zinseszinsen und Antheil am Verfallenen der zu früh Verstorbenen aus der gleichen Klasse) zu erhalten oder von dort an jährliche Einkünfte. Erreicht im 2. Falle der Versicherte jenen Zeitpunkt nicht, so verfällt in der Regel das Eingelegte ganz zu Gunsten der L.sanstalt, die eine meist speculative Unternehmung eines Einzelnen oder einer Gesellschaft ist. Es haben sich allerorten (England, Frankreich, Deutschland, Schweiz, Belgien, Amerika) eine Menge verschieden organisirter L.sanstalten gebildet; für die ärmere Klasse u. den Mittelstand sind aber eigentliche Sparkassen, in denen Kapital, Zins u. Zinseszinsen auch für die Erben gesichert bleiben, vorzuziehen. weil bei den L.sanstalten wie bei allem Spiel gegenüber dem unsicheren Mehrgewinn zu große Gefahr, zu viel aufs Spiel gesetzt ist. Die meiste Sicherheit bieten die auf das Princip der Gegenseitigkeit begründeten L.en. wo die Einlage der Theilnehmer den Grundstock bildet und die Gesammtheit jedem Einzelnen verbürgt, daß die Verpflichtungen gegen ihn eingehalten werden.