[301] Naturalobligation, natürl. Rechtsverbindlichkeit,[301] deren mangelhafte Entstehung (Mangel der nothwendigen Form, Rechtsfähigkeit u.s.w.) nicht zureicht, sie mit einer förmlichen Klage geltend zu machen, wohl aber sie zur Compensation u. Einrede anzuwenden od. auch durch Bürgschaft und Pfand zu verstärken. Dies dem röm. Recht angehörige Institut ist aus dem neuern Recht fast gänzlich verschwunden.