[362]Nothweg, jeder Grundbesitzer ist verpflichtet, einem andern Grundbesitzer Weg zu dessen Grundstück zu gestatten, wenn dieser keinen andern Weg hat, um dahin zu gelangen und das Grundstück übungsgemäß zu benutzen.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 362.