Nothweg

[362] Nothweg, jeder Grundbesitzer ist verpflichtet, einem andern Grundbesitzer Weg zu dessen Grundstück zu gestatten, wenn dieser keinen andern Weg hat, um dahin zu gelangen und das Grundstück übungsgemäß zu benutzen.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 362.
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