Pfändung

[511] Pfändung, die eigenmächtige Besitzergreifung fremder Sachen, in manchen Fällen erlaubt, um das Eigenthum zu erhalten oder vor Schaden zu bewahren oder Ersatz für einen Schaden zu erlangen, z.B. bei Dingen, die sich auf dem unbeweglichen Eigenthum des Beschädigten befinden, bei Vieh, welches fremde Grundstücke beschädigt.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 511.
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