[689] Regredienterbin. Im Erbverzicht einer Tochter kommt öfters der Vorbehalt vor »bis auf den ledigen Anfall«, d.h. der Vorbehalt des Erbrechtes der Verzichtenden beim Aussterben des ganzen Mannsstamms; aber es konnte dann leicht Zweifel entstehen, ob in diesem Fall die Erbtochter des letzten Manneserben oder ob die Verzichtende als R. den Vorzug habe, eine Frage, die verschieden beantwortet wird.