[304] Stände, die Klassen, in welche sich ein Volk bei höherer Entwicklung theilt, meistens nach Geschäft und Thätigkeit, mit eigenen Rechten u. theilweise Vorrechten. Bei den germanischen Völkern erscheinen durchgängig 4 S.: Adel, Geistlichkeit, Bürger, Bauern, und weil diese (wenigstens die 3 ersten) auf den Reichs od. Landtagen vertreten waren, so wurde die Bezeichnung S. allmälig gleichbedeutend mit Volksvertreter (états, estates).