[610]Verhör des Angeklagten od. der Zeugen vor Gericht, mit schriftlicher Protokollirung ihrer Aussagen, die sie als richtig zu unterzeichnen haben. Artikulirtes V., Artikel für Artikel, Punkt für Punkt.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 610.