Zeuge

[779] Zeuge, lat. testis, 1) bei Rechtsgeschäften, Verträgen, Testamenten, Geburten, Taufen; 2) wer im Civil- und Criminalproceß über seine Wahrnehmungen aussagen muß, wobei man unterscheidet klassische Z., welche die Wahrheit sagen können u. wollen (körperlich und geistig gesund und ohne Interesse), und halbgiltige, verdächtige, ungiltige Z., welche die Wahrheit nicht sagen können (körperlich und geistig Gebrechliche, Minderjährige) od. nicht wollen (Betheiligte, Verwandte, Feinde, Bestochene). Sie werden einvernommen öffentlich od. geheim, mit u. ohne Eid, mündlich oder zu Protokoll. Falsches Zeugniß wird hart bestraft.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 779.
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