subkonträr

[607] subkonträr heißt das Verhältnis zweier partikulärer Urteile, von denen das eine bejaht, das andere verneint; z.B. »einige Menschen sind gebildet« – »einige sind ungebildet«. Subkonträre Urteile können nicht beide falsch, wohl aber beide wahr sein. Man kann also nur von der Unwahrheit des einen unter zwei subkonträren Sätzen auf die Wahrheit des anderen schließen. Diese Sätze sind also nicht Gegensätze, sondern Parallelsätze. Vgl. Urteil, Schluß.

Quelle:
Kirchner, Friedrich / Michaëlis, Carl: Wörterbuch der Philosophischen Grundbegriffe. Leipzig 51907, S. 607.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: