[140] Exercitien-Meister.

Exercitien-Meister betriegen 1) wenn sie ihre Scholaren so wol im Fechten / als Tantzen / mit Fleiß lange aufhalten, und solche nicht treulich unterweisen. 2) Wann sie allzu ungleiche in der Kunst mit einander contra fechten lassen / damit der Schwächere ausgelachet werde / oder eines davon tragen möchte. 3) Wenn sie ihren Scholaren wissentlich untüchtige Rappier in die Hände geben / welche offt beym ersten Stoß zerspringen / und denen Fechtenden nicht geringen Schaden zufügen, diese aber sodann solche bezahlen müssen. 4) Wenn sie, da sie sehen, daß die Scholaren auf einander loß gehen, und einen gefährlichen Streich thun, nicht gleich darzwischen springen / sondern etwan den / welchen sie nicht wohl[140] wollen ein blaues Auge davon tragen lassen. 5) Wann sie als sogenannte Klopff- oder Feder-Fechter die rechte Fecht-Kunst nicht verstehen / und sich doch vor Fecht-Meister ausgeben. 6) Wenn sie ihre / Täntze / für Täntze neuester Façon, die sie erst neulichst aus Pariß gebracht hätten / ausgeben / ohnerachtet solche schon vor vielen Jahren in Teutschland gebräuchlich gewesen seyn. 7) Wenn sie auf ihre Scholaren im Tantzen nicht wohl acht haben / ob sie auch die Cadence halten / die Pas, Contretems und dergleichen Tantz-Manieren recht treffen, nur damit sie desto länger bey ihnen, zu ihrer Perfectionirung, das Tantzen treiben mögen. 8) Wenn sie auf denen Theatris, da sie ein Ballet in Comödien oder Opern machen müssen / sich, sonderlich in Gegenwart Fürstlicher Personen und frembder Herrschafften / anstellen, als ob sie einen unglücklichen Sprung gethan / und den Arm zubrochen oder eine Ader verrenckt hätten, damit die Zuschauere Ihnen aus Commiseration eine gute Beysteuer geben mögen. 9) Wann sie offtermahls, ihre Scholaren Bälle zu halten, veranlassen, nur damit sie bey solchen einen Schmauß / oder durch dergleichen Gelegenheit desto grössere Anzahl Scholaren überkommen mögen.


Mittel: Wären nur solche Personen zu Exercitien-Meistern zu bestellen / welche in ihrer Kunst sattsam erfahren / und nach der ihnen vorgeschriebenen Ordnung / was sie monathlich zu nehmen / und wie viele Stunden sie davor zu informiren / sich zu richten / angelobet.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 140-141.
Lizenz:
Kategorien: