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[222] Kirchner oder Rüster betriegen 1) Wenn sie die unehliche Kinder als ehelich-gebohrne ins Kirchen-Buch einschreiben / oder die bereits also eingeschriebene ändern. 2) Wenn sie mit dem Communion-Wein ihre Verkehr machen / und solchen entweder verfälschen, oder höher anrechnen / als sie davor bezahlt haben. 3) Wenn sie diesem und jenem zu Gefallen, oder sich selbst zu mehrerer Zeit-Gewinst aus mancherley Ursachen die Kirchen-Uhr aufziehen, und hernach, daß sie von freyen Stücken stocken blieben, vorgeben. 4) Wenn sie bey Leichen gleicher Kosten eine Ungleichheit im Läuten halten / und nach Ansehen der Person denen / so höhern Standes sind / länger, denen aber, so geringerer Extraction, weniger läuten. 5) Wenn sie vor die Herrn Geistliche Studiosos Theologiæ zum Predigen bestellen sollen / und solches einigen etzliche Wochen / andern aber / denen sie etwa nicht wohl wollen / zum Possen, nur Tages vorher ansagen / und hernach, daß sie es vom Ministerio nicht eher erfahren / erdichteter Weise vorgeben.
Mittel: Daß die Herren Geistlichen das Kirchen-Buch fleißig visitiren / und bey den übrigen auf der Kirchnere Verhalten ein wachsames Auge haben.