Beichtende und [5] Communicirende.

Beichtende und Communicirende betriegen 1) Wenn sie falsche Attestata beybringen, daß sie an diesen oder jenen Ort vor kurtzen gebeichtet und communiciret hätten, da sie sich doch wohl in Jahr und Tag darzu nicht eingefunden. 2) Wenn sie sich in der Beichte anstellen, als wenn sie noch so betrübt in ihren Hertzen über ihre Sünden wären, auch wohl dabey häuffige Thränen vergiessen, da es doch öffters in der That nichts anders als Heucheley ist. 3) Wenn sie unter allerhand scheinheiligen Prætext, z.E. daß sie nicht tüchtig darzu wären, daß sie in Proceßen und Streitigkeiten wider ihren Willen mit andern Leben müßten, daß sie sich ein Gewissen machten in die Beichte und zum H. Abendmahl zu gehen, weil jenes nur eine menschliche Ordnung wäre, zu beyden aber sich viele unheilige, auch wohl offenbar gottlose zugleich mit einfänden etc. etc. etc. Da es doch öffters aus einer blossen und schnöden Verachtung geschiehet, welche sie mit solchen nichtigen Ursachen bemänteln wollen. 4) Wenn sie von denen Beicht-Vätern, um gewisse Dinge in der Beicht befraget werden, die sie von Rechts wegen vor ihnen bey solcher Gelegenheit zu gestehen schuldig wären, boßhafftig, auch wohl mit vielen Betheurungen verläugnen. 5)Wenn sie sehr offt des Jahres sich zum H. Abendmahl einfinden, nicht daß sie desto mehr in ihren Glauben gestärcket und immer mehr und mehr mit Christo vereiniget, sondern von denen Leuten als gar besonders Heilige Leute angesehen werden möchten. Denen wahren Christen aber so solches öffters gebrauchen,[6] ist hierdurch nichts zu nahe geredet. 6) Wenn sie unter allerhand nichtigen Schein in der Sacristey oder wohl gar zu Hause ohne Noth beichten und communiciren, da sie doch wohl gesund und starck auch nicht zu vornehm dazu sind, solches öffentlich zu verrichten, sintemahl hierinnen bey GOtt kein Ansehen der Persohn ist, und also auch nicht bey Menschen seyn sollte. Wenn sie die empfangene Hostie wieder aus ihren Munde nehmen, und allerhand sündliche, zauberische und aberglaubische Dinge damit verrichten.


Mittel: 1) Daß die Beicht-Väter die von Beichtenden gebrachte Attestata nebst ihnen selbsten genau prüfen. 2) Daß sie die Beichtenden / die sich sehr betrübt anstellen, und andere vor Heucheley getreulich warnen. 3) Daß sie diejenigen / so sich unter allerhand Prætext beym H. Abendmahl nicht einfinden wollen, nachdrücklich von ihren Wahn überführen / zur Brüderlichen Vergebung und andern guten mehr / anmahnen / und die Gerichte GOttes nachdrücklich ankündigen. 4) Daß sie die Beicht und Communion in der Sacristey ausser den Nothfall nicht zu lassen noch verrichten / und daß sonderlich ein Hochlöbliches Consistorium hierin Einsicht haben möge.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Fortgesetztes Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket werden, Dritte Edition, Coburg 1730, [Nachdruck Leipzig 1981], S. 5-7.
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