Gärtner.

[24] Gärtner betriegen 1) wenn sie die zum Garten-Bau verordnete Fröhner zu ihrer eigenen Arbeit bißweilen gebrauchen. 2) Wenn sie die ihnen von andern zur Uberwinterung anvertrauten Gewächse verderben lassen, oder selbige verkauffen auch wohl selbsten behalten, dabey aber vorgeben, daß solche wider Verschulden verdorben seyen. 3) Wenn sie allerhand Waaren im Garten zu ihrem eigenen Nutzen verwenden, verkauffen oder verschencken, unter dem Vorwand, daß sie von Dieben wären gestohlen worden. 4) Wenn sie vorgeben als wenn sie in Peltzen und Oculiren wohlerfahren und mit Wartung der Orange-Bäume und anderer rarer Gewächse wohl umgehen könnten, da man ihnen aber dergleichen anvertrauet, solche verderben lassen, weilen sie nicht genugsame Wissenschafft davon besitzen.


Mittel: 1) Daß man die denen Gärtnern zu überwintern gegebene Gewächse wohl kenne / und darauf bey dessen Vorgeben / als ob sie verdorben wären / sich solche zeigen lasse. 2) Daß man sich bey Annehmung eines Gärtners nach einen verständigen und in seiner Kunst wohlerfahrnen Mann umsehe. Ubrigens siehe ein mehrers im Haupt-Theil.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Fortgesetztes Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket werden, Dritte Edition, Coburg 1730, [Nachdruck Leipzig 1981], S. 24-25.
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