[52] Maurer betriegen 1) wenn sie mit allzu kleinen Steinen mauern, wodurch den Bau-Herrn sehr viel Kalck drauf gehet, sie aber desto länger an den Werck arbeiten können. 2) Wenn sie die Feuer-Essen oder Schlöhte entweder zu viel ineinander, oder auf eine solche Weise aufführen, daß bey ereigneter Feuers-Noth das Feuer von einem leichte in den andern dringt und ehe man sichs versiehet das gantze Hauß in Gefahr setzet, oder doch dadurch verursachen, daß der Rauch nicht behörig hinaus sondern in die Küchen und Hauß-Eeren gehet. 3) Wenn sie, damit sie nur etwas zu arbeiten bekommen mögen, wider das obrigkeitliche Verbott, an solchen Oertern Feuer-Mauern, Brat-Oefgen, Kessel etc. setzen, wo die Wände von Holtz sind, und denselben nur einige Backsteine vorsetzen, wodurch leicht eine solche Wand entzündet und das Hauß in Brand gestecket werden kan. 4) Wenn sie nasse und die Feuchtigkeit leicht anziehende Steine in die Stuben-Wände mauern, wodurch es geschiehet, daß bey ereigneten Regen oder Dau-Wetter die Steine an zu schwitzen fangen und die Stube ungesund[52] und unscheinbar machen. 5) Wenn sie die Steine, sonderlich die Platten aus fremden Stein-Brüchen heimlich holen und solche verkauffen. 6) Wenn sie die Mauern zum Nachtheil des Nachtbars weiter heraus rucken, als sichs gebühret, oder als sie vormals gestanden sind. Ein mehrers siehe im Haupt-Theil.
Mittel: 1) Daß denen Maurern von der Obrigkeit bey empfindlicher Straffe anbefohlen werde / nichts / was einige Feuers-Gefahr verursachen könnte / zu bauen. 2) Daß die Nachtbarn bey Grundlegung und Ausführung einer Mauer wohl acht haben / daß ihnen nichts zum Schaden gebauet werde.