4.

[120] Der kirchlichen Einsegnung bedurfte es sonst vor dem Beylager nicht; ursprünglich konnte die Ehe unmittelbar nach dem Verlöbnisse vollzogen werden;[120] eine Spur davon erblicken wir darin, daß die oberpfälzische Braut stellenweise schon vor der Trauung in das Haus des Bräutigams zieht.

Quelle:
Franz Schönwerth: Aus der Oberpfalz. Sitten und Sagen 1–3, Band 1, Augsburg 1857/58/59, S. 120-121.
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