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[540] Eines Morgens, um neun Uhr, erschien im Hause des Schriftstellers Ernst Glaeser, in Groß-Gerau bei Darmstadt, ein Stadtpolizist und begehrt mit rauher Stimme, jenen zu sprechen. Das fiel auf, der alte Herr Glaeser ist Amtsrichter in Groß-Gerau. Der Polizist führte den jungen Mann durch die Straßen ins Rathaus, wo der Delinquent verhört wurde. Er hatte Gott gelästert, das wurde zwischen den Bauern, die um Lieferung ihrer Bullen ins Rathaus gekommen waren, festgestellt. Man kann sich die Wirkung des Transports eines Amtsrichtersohns in einer kleinen Stadt vorstellen. Die Folge dieses polizeilichen Fehlgriffs war: Ausweisung des Sohnes aus dem Elternhaus, der Junge stand auf der Straße. Und da steht er heute noch und wartet auf das Hauptverfahren, das ihm die Anklage der Oberstaatsanwaltschaft in Kassel einbringen wird. Denn dies war vorangegangen:
Ernst Glaeser hat ein Stück geschrieben: ›Seele über Bord‹ (das kürzlich in Berlin aufgeführt worden ist). In der dritten Szene dieses Stücks nähert sich in einer katholischen Kirche ein Detektiv einem Mädchen in der Verkleidung eines Priesters und will sie vergewaltigen. Er wird daran durch den Liebhaber des Mädchens gehindert – und in dieser Szene wird Christus von dem rasenden Verführer angeschrien. Das Mädchen wendet sich an den Erlöser still um Hilfe – der Detektiv verkleinert ihr diese Aussichten . . . Das Drama geht nachher ganz andre religiöse Wege; an keiner Stelle ist auch nur im geringsten angedeutet, welcher Meinung denn nun der Verfasser sei. ›Seele über[540] Bord‹ ist im Kleinen Theater zu Kassel mit Erfolg gegeben worden. Die Presse war gut, kein Kritiker nahm Anstoß.
Erst später brachte die ›Kasseler Post‹ ein ›Eingesandt‹, worin sich ein Leser über das Stück beschwerte. Bei der ersten Wiederholung stürmte ein Trupp nationaler Herren unter Führung eines Rechtsanwalts Freisler das Theater, störte die Vorstellung und mißhandelte einen Zuschauer, der für den Dichter Partei nahm. Das Stück wurde polizeilich verboten; irgendein Verbändchen zur Bekämpfung von Schmutz und Schund hatte darum gebeten. Der Unterzeichner des Antrags war ein Oberregierungsrat.
Die Anklage enthält aus dem Zusammenhang gerissene Sätze des Dramas und stellt als Gotteslästerung fest:
»Der Angeschuldigte spricht hier von dem Erlöser mit der feuchten Wimper, der Mädchen erwecke, Menschen zurückwarf ins Hinterbliebene, aber doch einen Gott braucht, um zu sterben von der Nacktheit, die sich peinigt am Holz, von dem himmlischen Bräutigam, auf Erden ein Knabe, vor Gott eine Laus . . . « – »Der schöne Feigling« heißt es einmal. »Der kesse Verräter.«
»Diese Äußerungen«, setzt der Staatsanwalt hinzu, der immerhin einmal sein Assessorexamen gemacht hat, »müssen als Kundgebungen der Geringschätzung und als Frivolitäten aufgefaßt werden, die im höchsten Grade geeignet sind, das religiöse Gefühl des Menschen, einerlei welcher Konfession er angehört, zu verletzen.« Also etwa das des Mohammedaners. Aber selbst die Angehörigen jener Korporationen, die den Rechtsschutz des kindlichen § 166 genießen, können sich ja wohl nicht alle verletzt fühlen . . . Wenn aber ein Jurist schreibt: »Der Angeschuldigte hat zweifellos das Bewußtsein gehabt, daß seine Darstellung und seine Ausdrücke als beschimpfend und Ärgernis erregend aufgefaßt werden könnten« – dann ist doch zu sagen, daß dieses Assessorexamen etwas dünn ausgesehen haben muß. »Meine Herren«, pflegte der selige Liszt in seinen Seminarübungen zu sagen, »schreiben Sie nie: zweifellos. Zweifellos sagt der Jurist immer dann, wenn er nicht mehr weiter weiß.« Dieser da hat wahrlich nicht mehr weiter gewußt. Er wird auf verständnisvolle Richter stoßen.
Die werden, was das ›Ärgernis‹ angeht, leichtes Spiel haben. Der laute Rechtsanwalt Freisler, eben jener Theaterkämpfer, ein Apotheker und ein Versicherungsinspektor werden ein schönes Zeugnis von ihrem Konfirmationsunterricht ablegen, und so weit wäre alles in Ordnung.
Nicht in Ordnung ist aber, daß mit leichtsinniger und unsorgfältiger juristischer Arbeit einem Angeschuldigten ein dolus unterschoben wird, der nicht nur nicht zu beweisen, sondern dessen Annahme töricht ist. Wenn ein Anfänger durch Gotteslästerung Sensation machen will, wenn er beschimpfen will und weiß, daß diese[541] Beschimpfungen Ärgernis geben, dann fängt er das anders an. So sieht dann ein solches Stück nicht aus. Der Staatsanwalt schützt Gott, weiß aber nicht, wo er wohnt. Ich will ihm ein bißchen helfen.
Es geht nicht an, daß eine Justiz, die den schmutzigsten Fememördern das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit abspricht, eine Justiz, die eben bei einem gräßlichen Mißhandlungsprozeß der Reichswehr entschieden hat: »Das Gericht ist der Meinung, daß die Beteiligten auf Grund erhaltener Befehle an die Ausübung einer disziplinellen Handlung hätten glauben können«, damit also zugebend, daß man in dieser Reichswehr offenbar mit Brutalitäten ›erzieht‹ – es geht nicht an, daß eine solche Justiz einen völkischen Stadtskandal zu einer Lästerung aufbauscht, die nicht vorhanden ist.
Haben diese Größen da Ärgernis genommen? Ein drittes Semester weiß, daß das selbstverständlich nicht genügt, sondern daß auch der objektive Tatbestand gegeben sein muß. Nur der ist hier zu prüfen. Wie wird er geprüft werden –?
Gotteslästerungsprozesse in der deutschen Rechtsprechung haben nicht nur einen lächerlichen, sondern auch einen böse politischen Aspekt. Der Eindruck ist jedesmal derselbe: in diesen Prozessen soll der ›umstürzlerische, zersetzende Geist dieser Zeit‹ getroffen werden, womit, von dem Blickpunkt der Urteilenden aus, zunächst jeder Geist und dann eine politische Richtung gemeint ist, die ihrer Kaste unangenehm ist. »Wir werden denen das mal zeigen: hier in Kassel gibts das nicht!«
Es ist aber doch zu fragen:
Wie lange noch will sich die ›Republikanerschaft‹ dieses Landes das mitansehen? Leben wir unter der Herrschaft von religiösen Medizinmännern? Geht uns dieser lächerliche Lokalspektakel etwas an? Kann man überhaupt Gott lästern, wenn man nicht an ihn glaubt? (Nur Katholiken können eine schwarze Messe zelebrieren.) Selbst der dogmatisch Gläubige kann nur an rohen Religionsstörungen Anstoß nehmen, die – und nur darauf kommt es an – abzielen, ihn zu verletzen, ein Tun, das nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen entschuldbar wäre (etwa in der Defensive). Unter gar keinen Umständen aber hat irgendeine Religionsgemeinschaft das Recht, die Einbeziehung ihrer Einrichtungen in Dichtwerke zu verbieten – umso weniger, als sie sich selbst bei jeder Gelegenheit dem öffentlichen Leben aufdrängt.
Hier ist aber nicht einmal antikirchliche Kritik. Hier ist grelle Farbenbuntheit, ein gewisses Abenteurertum, Jugendromantik, wirres Rufen: wer sich hier verletzt fühlt, birgt nationale Hemmungen in seinem Busen, verklemmtes, nicht abreagiertes Zeug. Mit dem Strafrecht darf das nichts zu tun haben.
Es ist nicht einmal sicher, ob die Denunzianten von der Geistlichkeit[542] vorgeschickt worden sind. Ich möchte das verneinen. Es sind immer dieselben Typen, die ›Anstoß nehmen‹ und die Schundgesetze vorbereiten: jene Burschen mit der stillen Wut im Leibe, mit den verkapselten Wünschen, die die Gattin nicht gewährt, mit der maßlosen Gereiztheit auf das Neue, auf die Jugend, auf frischen Wind. In Geistesäußerungen Pornographie wittern? Eine Art Selbstbefriedigung. Pornographie hassen? Man haßt nur, was man selber ist. Man haßt nur, was man liebt.
Das Schöffengericht in Kassel steht vor der Aufgabe, unbefangen zu prüfen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für eine strafbare Handlung gegeben waren. Dazu gehört nicht nur, daß Menschen Ärgernis genommen haben, sondern daß das Ärgernis auch gegeben worden und mit Vorsatz gegeben worden ist. Es gibt Staatsanwälte, die nichts von Juristerei verstehen – aber es gibt keinen Literaten, der in diesem Stück Ernst Glaesers etwas andres sehen kann als den brausenden Versuch eines tastenden jungen Menschen. Das Verfahren da unten ist ein Kettenglied mehr in der geistigen Versklavung eines Landes.
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