[40] Anliegerbeiträge. Wenn die Gemeinde neue Straßen anlegt oder alte Wege ausbaut und mit den erforderlichen Leitungsnetzen versieht, um den geordneten Anbau von Wohnstätten zu ermöglichen, so steht ihr das gesetzliche Recht zu, von denjenigen, welche Neubauten errichten, anteilige »Anliegerbeiträge« zu erheben, deren Summe die aufgewendeten Kosten, mit oder ohne Zinsen, decken soll. Die Anteile werden in der Regel nach der Frontlänge der Grundstücke berechnet, können aber auch nach einem anderen Maßstab ermittelt werden. Zur Begünstigung des Baues von Kleinwohnungen werden die Anliegerbeiträge oft derart ermäßigt, daß die Gemeinde nur einen Teil ihrer Ausgaben sich erstatten läßt.
Stübben.