[51]Abschlagsverteilung, die nach der deutschen Konkursordnung, § 149, so oft bare Masse vorhanden ist, vorzunehmende vorläufige Verteilung. Die dabei bezahlten Beträge werden Abschlagsdividende genannt. Vgl. Verteilungsverfahren.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 51.