[96] Aufnahmeschein, eine von der Eisenbahnverwaltung bei Gütern, die nicht in ganzen Wagenladungen aufgegeben werden, mit Zustimmung des Absenders an Stelle eines Frachtbriefduplikats ausgestellte Bescheinigung über den Empfang des Frachtgutes. Dieser A. hat die gleiche rechtliche Bedeutung wie das Frachtbriefduplikat (s. Frachtgeschäft).