[880] Dicta et promissa (lat.). Nach gemeinem Rechte haftete der Verkäufer für versprochene (promissa) wie für der Sache beigelegte (dicta) Eigenschaften. Das Bürgerliche Gesetzbuch steht auf dem gleichen Standpunkte (§ 459 und 480). Vgl. Kauf.
Meyers-1905: Dicta