[412]Ehrenerklärung, Versicherung, daß man den Beleidigten hinsichtlich seiner Ehrenhaftigkeit verkannt habe und ihn in seiner Würde vollkommen anerkenne; dem heutigen Strafrecht fremd. S. Beleidigung.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 412.