Ehrenstrafe

[415] Ehrenstrafe, im heutigen Recht nur als Verlust gewisser Ehrenrechte (s. d.) sowie bei besonders leichten Vergehen und Übertretungen jugendlicher Personen als Verweis (s. d.). Dagegen hat das mittelalterliche Recht die E. in reicher Ausgestaltung verwertet; insbes. spielten beschimpfende Auszüge (Eselsritt, Lastersteintragen etc.) und Ausstellungen (Pranger, Drehkörbe etc.) eine große Rolle. Der Pranger ist teilweise erst im 19. Jahrh. beseitigt worden. Vgl. Quanter, Die Schand- und Ehrenstrafen in der deutschen Rechtspflege (Dresd. 1900).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 415.
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