[121] Verweis (Reprehensio), die Erklärung, daß die Handlungsweise dessen, dem der V. gegeben wird, eine fehlerhafte, ungesetzliche gewesen sei, wogegen Zurechtweisung (Rektifikation, Rektifizierung) die Erklärung ausdrückt, daß der andre von einer irrigen Ansicht ausgegangen sei. Der V. kommt namentlich als Disziplinarstrafmittel (s. Disziplinargewalt), dagegen als öffentliche Strafe nur ausnahmsweise zur Anwendung. Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 57) kennt den V. nur gegenüber jugendlichen Personen unter 18 Jahren als Strafmittel und auch hier nur in besonders leichten Fällen. Andre Rechte verwenden ihn in ausgedehnterm Umfange. Neuerdings ist seine erweiterte Anwendung vielfach neben und statt der sogen. Bedingten Verurteilung (s. d.) empfohlen worden.