Fabrikschulen

[254] Fabrikschulen, besondere Volksschulen für die in Fabriken arbeitenden Kinder, meist von Fabrik besitzern, zuweilen auch von Gemeinde oder Staat unterhalten. Die Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869 (später Reichsgewerbeordnung) verbot (§ 135) Verwendung von Kindern vor zurückgelegtem 12. Lebensjahr in Fabriken und gestattete sie vom 12.–14. Jahr in sechs Tagesstunden nur, wenn daneben den jugendlichen Arbeitern Gelegenheit zu mindestens dreistündigem täglichen Schulunterricht, wo nötig in eignen F., geboten ward. Durch Novelle vom 1. Juni 1891 ist § 135 der Gewerbeordnung dahin abgeändert, daß Kinder unter 13 Jahren überhaupt nicht und solche über 13 (bis 14) Jahren nur dann 6 Stunden täglich in Fabriken beschäftigt werden dürfen, wenn sie nicht mehr volksschulpflichtig sind (s. Fabrikgesetzgebung, S. 250). Dadurch ist im Deutschen Reiche den F. der Boden entzogen. Geschichtliches über F. gab V. A. Huber, Reisebriefe aus Belgien, Frankreich und England (Hamb. 1855, 2 Bde.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 254.
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