[597] Firmieren (ital.), im Namen der Firma zeichnen. Der Inhaber der Firma zeichnet diese ohne weitern Zusatz; ebenso der vertragsberechtigte Gesellschafter der offenen und Kommanditgesellschaft; der Vorstand einer Aktiengesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft, die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Prokuristen, die Handelsbevollmächtigten und die Liquidatoren fügen der Firma ihre Namensunterschrift bei, der Prokurist mit einem die Prokura andeutenden (z. B. per procura,[597] p. p. oder p p a. I. B. Stieber, Fritz Morneburg), der Handlungsbevollmächtigte mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatz (z. B. per Chemische Farbwerke Biebrich, Otto Zwanziger), die Liquidatoren unter Bezeichnung der Firma als Liquidationsfirma (Handelsgesetzbuch, § 17ff., 51,57 und 223). Als firmierende Gesellschafter werden bei der Kommanditgesellschaft die persönlich haftenden Gesellschafter bezeichnet, da nur sie (nicht auch die Kommanditisten) die Firma zeichnen dürfen (s. Handelsgesellschaften).