Förmliche Verhaftung

[769] Förmliche Verhaftung, eine Verhaftung durch Offiziere und Mannschaften im Wachtdienst, ist nur auf Grund eines schriftlichen richterlichen Haftbefehls vorzunehmen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 769.
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