[472] Verhaftung, die obrigkeitliche Verfügung, durch welche Jemand, namentlich zum Zweck einer wider ihn einzuleitenden Criminaluntersuchung, seiner Freiheit beraubt u. in obrigkeitlichen Gewahrsam gebracht wird. Der Zweck der V. ist dem Mißbrauch vorzubeugen, welchen der Angeschuldigte von seiner Freiheit machen kann. Zwar bildete im Römischen Recht die Festnehmung eines Angeschuldigten, namentlich um ihn in einem öffentlichen Gefängniß zu detiniren, früher eine nur seltene Maßregel, von welcher der Angeschuldigte sich überdies durch Stellung von Bürgen leicht Befreiung verschaffen konnte; ebenso kommt in den älteren deutschen Stadtrechten die Befugniß der Angeklagten zur Stellung von Bürgen öfters vor, u. in der Peinlichen Halsgerichtsordnung Karls V. herrscht noch der Grundsatz, daß V. nur da eintreten könne, wenn ein peinliches Verbrechen u. erheblicher Verdacht vorhanden sei; allein die spätere Praxis kam, je mehr sie das Untersuchungsverfahren überhaupt ausdehnte, so auch in Betreff der Anwendung der V. zu immer laxeren Grundsätzen u. ließ dieselbe nach dem freien Ermessen des Richters fast überall zu, wo derselbe sich von der Inhaftirung des Angeschuldigten einen Vortheil für die Untersuchung versprach. Erst in neuester Zeit haben die Gesetzgebungen wieder mehr das Drückende, was mit einer V. für den Angeschuldigten verbunden ist, die Verletzung der Rechte des noch während der Untersuchung möglicherweise als unschuldig zu betrachtenden Angeschuldigten, seines Rufes u. der Störung seiner Gewerbsverhältnisse berücksichtigt, u. es sind deshalb entweder eigene Gesetze zum Schütze der persönlichen Freiheit erlassen, od. die Bedingungen der V. in den Strafproceßordnungen näher festgestellt worden. In der Regel wird dabei nach dem Muster der französischen Gesetzgebung zwischen der vorläufigen u. der definitiven (gerichtlichen) Hast unterschieden. A) Die vorläufige B (Vorführung, Verwahrung, Festnehmung) ist eine criminalpolizeiliche Anordnung, welche den Zweck hat sich des Verdächtigen vorläufig zu versichern, um demselben bis zum ersten richterlichen Einschreiten die Flucht od. die Vereitelung des Erfolges der Untersuchung unmöglich zu machen. Manche Gesetzgebungen unterscheiden dabei noch zwischen dem Vorführungsbefehl (Mandat d'amener), wodurch der Vorgeladene nur, wenn er sich weigert sogleich vor dem Richter zu erscheinen u. dem Vorzeiger des Befehles zu folgen, mit Gewalt dahin gebracht wird; u. den Verwahrungsbefehl (Mandat de depôt), wodurch die einstweilige Verwahrung einer Person im Gefängnisse verfügt wird. Als ein Ausfluß der blos gerichtspolizeilichen Gewalt können derartige Befehle ebenso vom Staatsanwalt als vom Untersuchungsrichter, ja in dringenden Fällen auch von niederen Polizeibediensteten, wie Gendarmen, sofort vollzogen werden. Die Gründe, aus denen der Befehl zur vorläufigen V. erfolgen kann, sind: a) das Betreten des Verbrechers auf frischer That; dahin gehört außer dem Falle, wenn der Verbrecher über der Verübung des Verbrechens selbst ertappt wird, auch der Fall, wenn derselbe alsbald nach der That in Folge von öffentlicher Nacheile mit Waffen, gestohlenen Sachen od. anderen auf das Verbrechen Bezug habenden Gegenständen ergriffen wird, b) Fluchtgefahr, wenn der Verdächtige sich schon auf die Flucht begeben od. doch wenigstens Anstalten dazu getroffen hat; ebenso bei Landstreichern, Heimathlosen, Ausländern, welche sich nicht über ihre Person genügend ausweisen können. Im Übrigen muß der Richters prüfen, ob dem Angeschuldigten die Übel, welche er in Folge der Anschuldigung zu besorgen hat, od. die Vortheile, welche er durch die Flucht zu verlieren fürchten muß, höher wiegen können. Es entscheidet dabei bes. die Rücksicht auf die Größe des Verbrechens, worauf die Anschuldigung geht, die Größe des Verdachtes, welcher gegen den Angeschuldigten spricht, die persönlichen Verhältnisse desselben, bes. die Rücksicht auf seine Vermögens- u. Familienverhältnisse, der Stand u. die Anstellung, so wie auch sein Benehmen, nachdem die That verübt worden war. c) Die Besorgniß, daß der Verbrecher während fernerer Freiheit durch seine Veranstaltungen das Ergebniß der Untersuchung vereiteln werde. Dies ist namentlich der Fall, wenn Collusionen (s.d.) mit Zeugen od. anderen Angeschuldigten zu besorgen stehen, od. zu befürchten ist, daß der Verbrecher unbewacht die noch vorhandenen Spuren seines Verbrechens vertilgen u. nützliche Überführungsstücke beseitigen könne, d) Zuweilen kann auch die V. nur eine augenblicklich nothwendige Maßregel werden, wo (z. B, bei Todtschlag in Raufhändeln) wegen der großen Anzahl der am Orte des Verbrechens Anwesenden die Ausmittelung des wirklich Verdächtigen nicht sogleich[472] möglich ist. Der so blos vorläufig Festgenommene ist sofort dem competenten Richter zuzuführen; der Letztere hat dann den Festgenommenen alsbald u. spätestens in der Zeit von 24 (nach anderen Gesetzen 48) Stunden über die gegen ihn vorliegende Anschuldigung zu vernehmen u. darnach weiter zu entscheiden, ob Grund zu einer ferneren V. desselben vorliegt od. nicht. B) Die gerichtliche Hast ist der richterliche Ausspruch, daß ein Verdächtiger bis zum Eintritt etwaiger neuer für eine Freilassung sprechender Gründe im Untersuchungsgefängniß zu behalten sei. Zur Erkennung dieser Hast ist nur der Untersuchungsrichter competent. Der dazu nöthige Ausspruch erfolgt entweder durch einen förmlichen schriftlich abzufassenden Verhaftsbefehl (Mandat d'arrêt), od. es wird dem bereits Festgenommenen derselbe mittelst Decretes zu Protokoll erklärt. In beiden Fällen ist es gegenwärtig fast überall vorgeschrieben, daß dabei der Gegenstand der Anschuldigung u. der Grund, auf welchen hin die V. erfolgt, angegeben u. dem Angeschuldigten spätestens binnen 24 Stunden eröffnet werden muß. Die Gründe, welche die Verfügung der gerichtlichen V. rechtfertigen, sind im Wesentlichen die nämlichen, wie diejenigen, welche zur Festnehmung berechtigen; nur sind sie der Regel nach in ihren einzelnen Voraussetzungen concreter gefaßt. Daher ist hier namentlich a) in Betreff der Fluchtgefahr in den Gesetzen meist näher bestimmt, in wie fern die Schwere der zu erwartenden Strafe als ein Umstand anzusehen ist, welcher die Besorgniß der Flucht u. folgeweise die Nothwendigkeit einer V. rechtfertigt. Manche Gesetze lassen eine V. nur zu, wenn die zu erwartende Strafe ein gewisses Maß u. eine gewisse Art erreicht, z.B. die Österreichische Strafproceßordnung nur bei mindestens 5 Jahren Kerker, die Thüringische nur wenn die Untersuchung sich auf ein Verbrechen bezieht, welches mit Todes- od. Zuchthausstrafe od. mit mehr als einjährigem Arbeitshaus bedroht ist. Eine wesentliche Verschiedenheit besteht dabei noch, ob dieses Strafmaß nach dem gesetzlich gedrohten Strafsatz od. dem im einzelnen Fall zu erwartenden Strafmaß bestimmt ist. b) Die Besorgniß vor Collusionen lassen manche Gesetze als Verhaftungsgrund in Betreff von Collusionen mit Zeugen entweder gar nicht od. doch nur dann gelten, wenn diese Besorgniß durch die Persönlichkeit der Zeugen noch bes. unterstützt wird. Auch bei der Besorgniß vor Collusionen mit anderen Mitschuldigen lassen mehre Gesetze die V. nur auf eine gewisse Zeit, z.B. die Badische Strafproceßordnung nur auf 10 u. in bes. schweren Fällen auf 20 Tage, bestehen. c) Als ein besonderer Verhaftungsgrund wird in manchen Gesetzen noch die Besorgniß vor einem großen öffentlichen Ärgerniß aufgeführt, welches durch die Gestattung der Freiheit entstehen könnte. Dieser Grund trifft z.B. bei begangenen Unsittlichkeiten, bei Wucher u. dgl. zu, wobei selbst die Besorgniß entstehen kann, daß der Angeschuldigte, wenn er frei gelassen wurde, den Ausbrüchen der Volkswuth ausgesetzt sein könnte. Im Allgemeinen gilt über beide Arten der V. noch die Regel, daß die V. mit möglichster Schonung u. Vermeidung von Aufsehen erfolgen u. der Richter, immer eher auf die mildeste Art der V. erkennen muß, so daß auch Hausarrest zulässig ist, so bald dies Mittel die hinreichende Sicherheit bietet. Jeder Verhaftete ist alsbald nach der V. einer genauen Durchsuchung zu unterwerfen u. über seine Person ein Signalement (s.d.) aufzunehmen. Einen Grund ausnahmsweise eine Befreiung von der V. eintreten zu lassen bietet der sogenannte Salvus conductus (Sicheres Geleit, s.d.) u. die Bestellung einer etwaigen Caution durch Geld, Bürgen od. gegen Eid. Der erstere wird heutzutage nur noch in ganz außerordentlichen Fällen, meist nur mit Genehmigung der obersten Justizbehörde, ertheilt; die letztere ist ebenfalls nur in beschränktem Maße u. namentlich nur bei leichteren Vergehen, u. zwar da anwendbar, wo der Verhaftungsgrund in der Besorgniß vor einer Flucht des Angeschuldigten, nicht aber, wo er in der Besorgniß vor Collusionen besteht. In der Englischen Gesetzgebung gilt zwar, vermöge der Idee der Gesammtbürgschaft aller Gemeindeglieder, noch der Satz, daß bei Begehung einer Felonie jeder Bürger, welcher dabei gegenwärtig ist, den Thäter verhaften, u. ebenso, wenn das Hülfsgeschrei (Hue and crye) ertönt, jeder der Spur des flüchtigen Verbrechers nacheilen u. den Flüchtigen ergreifen kann, auch jeder Bürger den Beamten in der Vollziehung einer V. beistehen muß; allein besondere Gesetze u. Rechtsinstitute sorgen daneben dafür, daß einestheils zu keiner V. von einem Beamten ohne genügenden Grund geschritten werden kann u. eine ungerecht verhängte V. alsbald wieder aufgehoben werde. In der Regel bedarf es, wo nicht handhafte That vorliegt, zur Festnehmung einer Person eines schriftlichen Befehles (Warrant), welcher ordentlicher Weise nur von einem Friedensrichter, außerordentlicher Weise auch von einem Richter der Kingsbench od. von dem Vorsitzenden des Parlamentes ertheilt werden kann. Warrants werden von dem Constable (s.d.) vollzogen; derselbe kann aber auch ohne Warrant wegen Friedensbruches, wenn das Vergehen in seiner Gegenwart verübt wurde, u. sonst bei Treason u. Felony auch nur auf den Grund eines dringenden Verdachtes verhaften. Sobald ein Angeschuldigter vor den Friedensrichter od. Police court gebracht ist, hat der Erstere od. der Police court mit Zuziehung eines anderen Friedensrichters darüber zu entscheiden, ob so viel Verdacht da, daß der Angeschuldigte der wirklichen V. (Committment) unterworfen werden kann. Durch die Einrichtung der Quartalgerichte der Friedensrichter u. die Befugnisse der Grand jury (s.u. Geschwornengericht), welchem das Verzeichniß aller in dem Grafschaftsgefängniß aufbewahrten Personen vorgelegt werden muß, sowie durch die Bestimmungen der Habeas-Corpus-Acte (s.d.) sind den Gefangenen Mittel gegeben von ungerechter Gefangenschaft sich leicht zu befreien. Jede rechtswidrige Einsparung einer Person wird als Beraubung der Freiheit betrachtet, u. jeder Beamte, welcher eine solche angeordnet hat, unterliegt strengen Strafen. Über die Behandlung von Verhafteten im Untersuchungsgefängniß s.u. Gefängniß A) b); über die V. eines Schuldners als Sicherungs- u. Executionsmittel in bürgerlichen Rechtssachen s.u. Arrest, Execution u. Wechsel.
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