[782] Forstregal, nach der Auffassung des 17. und 18. Jahrh. »die öffentliche Macht und Gewalt, wegen der Jagden, Forsten und Wälder etwas zu gebieten und zu verbieten, über die Forst- und Jagdstreitigkeiten zu erkennen, die Übertreter zu bestrafen und allen Nutzen aus dem Forst zu genießen«, im wesentlichen also gleichbedeutend mit Forsthoheit. Der Begriff des Forstregals hat nur noch historische Bedeutung. Ein wirkliches Regalrecht, d. h. ein nutzbares Hoheitsrecht in bezug auf die Forsten, hat tatsächlich nie bestanden.