[62] Freier Verkehr heißt im Zollwesen im Gegensatze zum gebundenen Verkehr derjenige Warenverkehr, der nicht unter Zollkontrolle steht. Eine Ware geht in den freien Verkehr, wenn sie den Zollniederlagen entnommen und ohne Begleitschein weiter transportiert, bez. verkauft wird.