[431] Gefälligkeitsakzepte sind Wechselakzepte, zu denen man sich ohne Schuldverbindlichkeit aus Gefälligkeit für einen anderen, namentlich um dem Aussteller Kredit zu verschaffen, unter der Voraussetzung versteht, jener werde zur Verfallzeit für Deckung sorgen oder den Wechsel selbst einlösen. Bleibt diese Deckung zur Verfallzeit aus, so muß der Bezogene zahlen.