Deckung [1]

[573] Deckung (franz. Couverture, Provision), im Handgl alles, was jemandem, der zum Vorteil eines andern eine Vermögensleistung gemacht hat oder machen soll, Sicherheit für den Ersatz des von ihm Aufgeopferten (D. als Sicherheit) oder diesen Ersatz selbst (D. als Ersatz) bietet, sei es durch Hinterlegung von Wertpapieren, durch Bestellung von Pfand oder Bürgen. Ein auf Schaffung dieser Sicherheit oder dieses Ersatzes gerichtetes Rechtsgeschäft heißt Deckungsgeschäft, Revalierungsgeschäft, Revalisationsgeschäft. In einem weitern Sinne bedeutet D. die Maßregeln, die jemand allgemein ergreifen kann, um sich vor Verlusten im Rechtsverkehr zu schützen oder solche sich selbst zu ersetzen; in diesem Sinne spricht man von sich decken im Börsenverkehr, bei Realisationsgeschäften, deren Zweck es ist, Spekulationsgeschäfte zu decken, von D. in Kost-, Report- und Prolongationsgeschäften, bei Anschaffung von in Blanko (s.d.) verkauften Papieren (Deckungskauf), ferner vom Deckungskauf und Deckungsverkauf, als dem anderweiten Ankauf oder Verkauf für den Fall, daß Käufer[573] oder Verkäufer mit der vertragsmäßigen Abnahme oder Lieferung im Verzug ist (Bürgerliches Gesetzbuch, § 326, 286, Absatz 1, § 440, 454; Handelsgesetzbuch, § 376). Bei einem solchen Verzug wird die Vornahme einer D. gesetzlich fingiert, wenn der Käufer von Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, vom säumigen Verkäufer statt der nachträglichen Erfüllung Schadenersatz verlangt. Es kann hier (vorbehaltlich des Nachweises eines höhern Schadens) die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Markt- oder Börsenpreis am Ort und zur Zeit der geschuldeten Leistung gefordert werden. Diese abstrakte Schadensberechnung wird von der Praxis auf alle Waren ausgedehnt, die Gegenstände des Handelsverkehrs bilden. Auch spricht man von der D. eines Defizits, eines Anlehens durch bestimmte Einkünfte etc. Wer einen auf ihn gezogenen Wechsel oder Scheck annimmt und zahlt, der kann von dem Aussteller des Papiers D. (Revalierung), d. h. Ersatz für den von ihm zur Zahlung aufgewendeten Betrag, verlangen, auf Ersatz klagen (Deckungs-, Revalierungsklage). In diesem Fall ist die Zahlung auf Kredit (à découvert, in blanco, auf Borg) geschehen. Im Wechsel wird die Art der D. gewöhnlich durch die wechselrechtlich bedeutungslose Deckungs- oder Revalierungsklausel angedeutet, welche lautet: »Wert erhalten«, »und stellen den Wert in Rechnung« od. dgl. In den Wechseln auf fremde Rechnung verwahrt sich der Aussteller gegen die Verpflichtung zur D. ausdrücklich und zwar regelmäßig durch die Worte »und stellen den Wert auf Rechnung des Herrn N. N.«, soz. B. in der Kommissionstratte, die der Aussteller für Rechnung eines Kommittenten trassiert, und durch deren Zahlung letzterer dem Zahlenden deckungspflichtig wird. Über D. bei Banken, bankmäßige D., s. Banken, S. 338.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 573-574.
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