[455] Gegenlaufgräben (Gegenparallelen, Konterapprochen), Laufgräben des Verteidigers zur Bestreichung der Laufgräben des Belagerers, besonders einzelner Schläge derselben, die der Länge nach zu fassen sind; in den G. kommen auch leichte Geschütze, Revolverkanonen und Maschinengewehre zur Anwendung.