Generaltarif

[556] Generaltarif, im Zollwesen der allgemein gültige Tarif im Gegensatz zu demjenigen, der in besondern Fällen auf Grund eines Vertrags (Konventionaltarif) etc. zur Anwendung kommt (Näheres s. Handelsverträge). – Im Eisenbahnwesen ist G. im Gegensatz zu den verschiedenen Spezialtarifen der Tarif, der für alle nicht benannten Waren (der allgemeinen Wagenladungsklasse) gilt; vgl. Eisenbahntarife.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 556.
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