[749] Gestĭon (lat.), Führung, Verrichtung, Verwaltung, namentlich vormundschaftliche Geschäftsführung; gestio pro herede, nach römischem Rechte die stillschweigende Annahme einer Erbschaft, wobei ein zur Erbschaft Berufener, ohne förmlich zu erklären, Erbe sein zu wollen, durch seine Handlungsweise, z. B. Verkauf von Erbschaftsstücken, Einziehung von Forderungen, Bezahlung von Schulden u. dgl., zu erkennen gibt, daß er sich als Erben betrachte und als solcher behandelt werden wolle.