Gewahrsam

[775] Gewahrsam (Detention) ist die tatsächliche, nach außen hin erkennbare Herrschaft über eine Sache, die Möglichkeit, über sie unter Ausschluß andrer zu verfügen, die Verfügungsgewalt. Der Begriff ist strafrechtlich von größter Bedeutung. Denn er begründet den Unterschied zwischen dem Diebstahl (s.d.) und der wesentlich milder bestraften Unterschlagung (s.d.). War die fremde, bewegliche, rechtswidrig angeeignete Sache bereits im G. des Täters, so liegt Unterschlagung vor; Diebstahl dagegen, wenn sie zum Zwecke der Aneignung erst aus dem G. eines andern weggenommen werden mußte. Nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch ist G. stets gleichbedeutend mit Besitz (s.d.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 775.
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