Gewissensehe

[806] Gewissensehe (Matrimonium conscientiae s. secretum) heißt eine geschlechtliche Verbindung, die ohne bürgerliche Beurkundung und ohne kirchliche Einsegnung, aber von beiden Teilen in der Absicht eingegangen wird, sich gegenseitig als wirkliche Eheleute zu betrachten und sich allen daraus hervorgehenden Verpflichtungen zu unterwerfen. Eine solche G. erscheint rechtlich nur als strafbares Konkubinat, keineswegs aber als eine Ehe im Sinne des Gesetzes. Im heutigen katholischen Eherecht versteht man unter einer G. eine solche Ehe, die unter Beobachtung der wesentlichen Formen der Eheschließung, also in Gegenwart des zuständigen Pfarrers oder eines delegierten Geistlichen und zweier (vertrauter) Zeugen, jedoch mit Unterlassung der unwesentlichen Formen, nämlich des kirchlichen Aufgebots und des Eintrags in die gewöhnlichen Kirchenbücher, geschlossen wird. Vgl. Dieck, Die G. (Halle 1838).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 806.
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