[46] Heergewäte (von vât [vestis], »Gewand«, irrtümlich auch Heergeräte oder Heergewedde) hieß in der altdeutschen Rechtssprache die Kriegsausrüstung des Mannes, später auch andre zum persönlichen Gebrauch des Mannes gehörige Gegenstände. Das H. fiel, unabhängig von der übrigen Erbschaft nach den meisten Standesrechten, an den ältesten Sohn, Enkel oder ebenbürtigen Verwandten vom Mannesstamm (Schwertmagen).