[330] Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder allgemeiner Gefahr oder Not kann von der Polizeibehörde verlangt werden, verweigert sie jemand, obwohl er ohne erhebliche eigne Gefahr sie bieten könnte, so kann er mit einer Geldstrafe bis 150 Mk. oder mit Hast bestraft werden (§ 360, Ziffer 10, des Reichsstrafgesetzbuches). Über H. im seerechtlichen Sinn s. Bergen.